Aktuelle Verordnung zu Corona


Aktuelle Informationen und Verordnungen zu Corona, gültig ab 1.2.2023

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten neuen Verordnungen und Maßnahmen zum Thema Corona.

 

1. Auslaufen der Corona-Verordnungen

Die Corona-Schutzverordnung wird mit wenigen Vorschriften fortgeführt, für den Schulbetrieb gibt es keine Sonderregelungen mehr. Es gibt keine Grundlage zum anlassbezogenen Testen in der Schule mehr.

Die 5 tägige Isolationspflicht bei einer Corona-Erkrankung entfällt. Stattdessen wird ab dem 1.2. 2023  bei einer Erkrankung eine dringende Empfehlung zum Tragen einer Maske ausgesprochen. Es gilt grundsätzlich: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben.

2. Wegfall von Testungen

Die bisher verpflichtende Selbsttestung bei Symptomen entfällt. Es wird  auf Eigenverantwortung und Freiwilligkeit gesetzt.  Weiterhin können Eltern die bisher ausgegebenen Tests freiwillig nutzen. Es werden keine neuen Tests mehr  an Schüler ausgegeben. Übergangsweise können noch Tests aus den Schulbeständen ausgegeben werden.

3. Maskentragen in der Schule 

In Schulen kann weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer eine Maske getragen werden. Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Eltern) und Lehrkräfte entscheiden eigenverantwortlich, ob eine Maske getragen wird oder nicht. 

Grundsätzlich wird nach Wegfall der Isolationspflicht bei positiv getesteten Personen, die nicht krank zu Hause bleiben dringend empfohlen, für einen Zeitraum von 5 Tagen in Innenräumen mindestens eine medizinische Maske zu tragen.

4. Hygieneregelungen

An den Schulen gelten die allgemeingültigen Hygieneregeln.

Die bewährte Husten- und Nies-Etikette, regelmäßiges Händewaschen und -desinfektion sowie das regelmäßige Lüften gehören zu einem normalen Schulalltag.

5. Schulischer Unterricht  

Präsenzunterricht hat weiterhin oberste Priorität.

6. Im Krankheitsfall

Wer krank ist, sollte nicht die Schule besuchen. Eltern entschuldigen, wie bisher auch, ihre Kinder vom Schulbesuch. Nur bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen.